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Fangbestimmungen
1. Gefischt wird nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Fangbestimmungen des ASV-Neunkichen 1929 e.V
 
2. Gefischt werden darf zu folgenden Tages- und Jahreszeiten
 
in den Monaten Dezember und Januarvon 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

im Februarvon 07:00 Uhr - 18:00 Uhr
Im März und Nobembertvon 07:00 Uhr - 19:00 Uhr
in den Monaten April bis einschl. Oktobervon 05:00 Uhr - 23:00 Uhr
 
3. Das Nachtfischen ist verboten
 
4 Es darf mit zwei Ruten gefischt werden. Dabei darf ein Familienmitglied ersten Grades mit einer dieser beiden Ruten am Angelplatz mitfischen
  Familienmitglieder über 16 Jahre müssen einen Tagesschein erwerben. Hiervon ausgenommen sind die Eherpartner
 
5. Es gelten folgende Artenschonzeiten:
 
Bachforellenvom 1. Oktober - 31. März
Äschenvom 1. März- 30 Arpil
Barbenvom 15. März- 15. Juni
Hechtevom 15. Februar- 31. Mai
Zandervom 15. Februar- 31. Mai
Nasenvom 15. März- 15. Juni
Außerdem ist auf die ganzjährig geschützten Fischarten zu achten
 
6. Es gelten folgende Mindestmaße:
 
Hecht50 cm
Karpfen35 cm
Schleie25 cm
Aal50 cm
Zander45 cm
Barbe40 cm
Nase30 cm
Äsche30 cm
Wels30 cm
Bachforelle25 cm
 
7. Gefangen werden dürfen:
 
1 Hecht oder Zander, 1 Karpfen, 2 Schleien, 1 Aal, 1 Stör und 2 Forellen. Beim erreichen der Fanggrenze von 5 Pfund ist das Fischen generell
einzustellen. Untermäßige und gesperrte Fische sind schonend zu behandeln und zurückzusetzen
 
8. Ab dem 15. Februar bis zum 31. Mai ist das Fischen mit Kunstködern, Köderfisch oder Fischnetzen verboten
 
9. Ab dem Anfischen (1. Sonntag im März) darf dreimal in der Woche gefischt werden. Dabei zählt die Woche von Montag bis Sonntag. Ab diesem
   Zeitpunkt dürfen 2 Forellen gefangen werden. Ab dem 1. Mai bis zum Fischbesatz darf täglich gefischt werden.
   Nach dem Fischbesatz sind die Gewässer gesperrt.
   Die Bestimmungen für das Winterfischen werden rechtzeitig im Aushang an den Hütten bekannt gegeben.
 
10. Jeder Angler an den Gewässern des ASV Neunkirchen ist gehalten die Aushänge an den Hütten genauestens zu beachten
 
11. Am Königsfischen und am Waldfest sind alle Gewässer ganztägig und bei den Mitgliederversammlungen jeweils für die Dauer der
     Veranstaltung gesperrt.
 
12. Auf Friedfische darf nur mit Einzelhaken gefischt werden
 
13. Beim Fischen mit Blinker, Spinnern, Wobblern oder ähnlichen Kunstködern, sowei beim Fischen mit totem Köderfisch, der wie ein Kunstköder
     geführt wird, muss ein Stahlvorfach benutzt werden.
     Tote Köderfische und Fetzenköder dürfen auch an einfachem Vorfach auf Grund gelegt werden
 
14. Beim Fischen sind aus Gründen der Waidgerechtigkeit folgende Geräte mitzuführen
 
- Unterfangkescher
- Längenmaß
- Waage
- Hakenlöser
 
15. Beim Ausüben der Fischerei müssen die Ruten unter Aufsicht bleiben. Der Angelplatz ist nach Beendigung der Fischerei sauber und
     ordentlich zu verlassen. Abfälle sind mitzunehmen.
 
16. Es darf an einem Angeltag nur an einem Gewässer gefischt werden. Bei Unterbrechung der Fischerei muss das Angelgerät am Gewässer
     bleiben. Nach Beendigung des Fischens ist der Fang waidgerecht zu versorgen.
 
17. Jeder Angler hat auf Verlangen eines Gewässerwartes oder Vorstandsmitgliedes seine Angelberechtigung nachzuweisen.
     Gewässerwarte und Vorstandsmitglieder sind auch berechtigt die Angelgeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen
     Den Anweisungen der Kontrollberechtigten ist umgehend Folge zu leisten
 
 
 
ASV - Neunkirchen 1929 e.V
Der Vorstand
 
Horst Fuchs
(1. Vorsitzender)
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